103 Abs. 2 und 3 DZV per 1. Januar 2018 weiterhin eine Grundlage gäbe. Eine solche "Feststellungsüberprüfung" ist jedoch ungeachtet dessen klar nicht auf die ("am Schreibtisch getroffenen") Abklärungen der Abteilung Landwirtschaft im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens zur Beurteilung von Gesuchen um Ausrichtung von Direktzahlungsbeiträgen und deren Kürzung zugeschnitten. Die von der Abteilung Landwirtschaft in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen können im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht (auf ihre Richtigkeit hin) überprüft werden.