Diese Mängel seien dem Beschwerdeführer bei der Besprechung vom 11. November 2021 und mit offiziellem Schreiben vom 19. November 2021 (Vorakten, act. 80–92) eröffnet worden, wozu er mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Vorakten, act. 93 f.) habe Stellung nehmen können. Das vorinstanzliche Verfahren sei somit korrekt durchgeführt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt worden.