98 Abs. 3–5 DZV) und sei für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen verantwortlich (Abs. 2), wobei er die damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten nach den Vorgaben der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 31. Oktober 2018 (VKKL; SR 910.15) delegieren könne (Abs. 3), was ihn jedoch nicht aus seiner Verantwortung und Zuständigkeit entbinde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Kontrollkompetenz der Abteilung Landwirtschaft seien somit falsch. Seit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung der DZV sei die vormals in Art. 103 Abs. 2 und 3