2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Nach der Darstellung der Vorinstanz war die Tierwohl- und Labelkontrolle vom 27. Juli 2021 mit der Betriebsinspektion der Agricon GmbH noch nicht abgeschlossen, worauf mit dem Vermerk im Kontroll- und Arbeitsrapport (Vorakten, act. 16), wonach das RAUS-Programm nur mit Vorbehalt erfüllt sei, hingewiesen worden sei. Darauf seien weitere Abklärungen getroffen worden. Konkret hätten die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers überprüft und die Weidefutteranteile berechnet werden müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Gemäss Art. 104 DZV prüfe der Kanton die Richtigkeit der Angaben des Direktzahlungsgesuchs, regle die Details zu deren Kontrolle (Abs. 1 i.V.m.