Wären seine Aufzeichnungen am 27. Juli 2021 kontrolliert worden, hätte er beide Dokumente vorlegen können. Dabei wäre festgestellt worden, dass die Aufzeichnungen vollständig und aktuell gewesen seien. Die gegenteiligen Behauptungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Ohnehin sei mit Bezug auf den Weidegang nicht der Wiesenkalender, sondern das Auslaufjournal massgebend. Zwischen diesen beiden Dokumenten bestünden für nur gerade fünf Tage (Laufhoftage vom 2., 9. und 10. Mai 2021 und 13./14. Juli 2021 anstelle von Weidegang) abweichende Angaben zum Auslaufort. Allein deswegen könne das Wiesenjournal nicht als unglaubwürdig oder falsch qualifiziert werden. Alles andere wäre über-