2.1.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er habe die Vorinstanz schon in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Vorakten, act. 93 f.) darauf hingewiesen, einen zweiten Kalender mit Angaben zu den Güllegaben geführt und diese im am 11. August 2011 eingezogenen Wiesenjournal (Vorakten, act. 48 f.) ergänzt zu haben. In Anhang 1, Ziff. 1.1 DZV werde dem Bewirtschafter nicht vorgeschrieben, in welchem Dokument er seine regelmässigen Aufzeichnungen zur Bewirtschaftung des Betriebs und den relevanten Betriebsabläufen mache. Wären seine Aufzeichnungen am 27. Juli 2021 kontrolliert worden, hätte er beide Dokumente vorlegen können.