103 Abs. 5 DZV die Kompetenz, die von der Kontrollstelle gelieferten Kontrolldaten auf ihre Vollständigkeit und Qualität hin zu überprüfen. Sie könne jedoch nicht selbständig und in anderen Bereichen eine Kontrolle -7- durchführen, sondern müsste damit erst die Kontrollstelle beauftragen (Beschwerde, Ziff. 16).