Sei dieser mit dem Kontrollergebnis nicht einverstanden, könne er innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Inspektionsbescheinigung – wie auf dieser festgehalten – bei der Kontrollstelle eine Feststellungsüberprüfung verlangen. Da bei der Kontrolle vom 27. Juli 2021 das Wiesenjournal nicht beanstandet worden sei, sei ihm weder von der Kontrollstelle ein entsprechender Mangel eröffnet worden, noch habe er Gelegenheit gehabt, diesbezüglich eine Feststellungsüberprüfung zu verlangen. Dieses Verfahren sei hier nicht eingehalten worden. Zwar habe die Vorinstanz gemäss Art. 103 Abs. 5 DZV