Keine Kürzung erfolgte, wie bereits erwähnt, aufgrund des Vorwurfs des ungenügenden Weidefutters für die Tiere der Kategorie A1 (Milchkühe), welcher Verstoss gegen die RAUS-Vorschriften gemäss Anhang 8, Ziff. 2.9.4 lit. g DZV (Weide kann an Weidetagen weniger als 25 Prozent des Trockensubstanz-Verzehrs decken) seinerseits mit 60 Punkten bzw. 50 Punkten (nach dem Toleranzabzug von 10 Punkten) bzw. dem daraus errechneten Kürzungsbetrag von Fr. 7'286.95 (50 Punkte / 100 x RAUS- Beitrag für die Tierkategorie A1) zu ahnden wäre.