Grundsätzlich sei viel Tipp-Ex verwendet worden. Die Übereinstimmung zwischen aufgezeichneter und tatsächlicher Nutzung sei nur schwer nachvollziehbar. Für diese Mängel berechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die in Anhang 8, Ziff. 2.2.3 lit. c DZV vorgesehene Beitragskürzung von Fr. 200.00.