1.2. Gemäss angefochtener Verfügung waren die Aufzeichnungen im vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2021 geführten Wiesenjournal unvollständig, unglaubwürdig, fehlend oder falsch. Beispielsweise hätten im bei der Kontrolle vom 27. Juli 2021 eingezogenen ersten Wiesenjournal (Vorakten, act. 36 f.) etliche Güllegaben gefehlt, die erst im bei der Kontrolle vom 11. August 2021 eingezogenen zweiten Wiesenjournal (Vorakten, act. 48 f.) nachgetragen worden seien. Zudem hätten die Aufzeichnungen einiger Biodiversitätsförderflächen (z.B. S., T. etc.) gefehlt. Grundsätzlich sei viel Tipp-Ex verwendet worden.