II. 1. 1.1. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie die Festlegung der Höhe der Beitragszahlungen werden in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) geregelt. Nach Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 zu dieser Verordnung. Kürzungen der Direktzahlungen sind namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb die Dokumente für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN), wie beispielsweise der Wiesenkalender oder das Wiesenjournal, fehlen oder mangelhaft sind (Anhang 8, Ziff.