3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Aargau. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2022 beantragte die Abteilung Landwirtschaft die Abweisung der Beschwerde. 3. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 28. Oktober 2022; Duplik vom 29. November 2022; Triplik vom 9. Januar 2023) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. April 2023 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: