Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. - 10 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 152.00, gesamthaft Fr. 1'152.00, sind von der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 576.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zulasten der Staatskasse. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten