2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Begehren Ziffer 4 sinngemäss eine Parteientschädigung, indem sie ihren eigenen Aufwand in der Höhe von Fr. 150.00 pro Stunde verrechnen möchte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch ihre Rechtsschrift selber verfasst und daher von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 29 VRPG). Im Übrigen steht ihr auch nach Massgabe des bloss hälftigen Obsiegens kein Parteikostenersatz zu (vgl. AGVE 2011, S. 247, Erw. 3; 2009, S. 278, Erw. III). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats X. vom 10. Januar 2022 aufgehoben.