III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Anliegen zwar insoweit durch, als die angeordnete Ersatzvornahme beseitigt wird. Allerdings stellt sie Anträge und erhebt Vorwürfe, auf die mehrheitlich nicht eingetreten werden kann. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten zu auferlegen.