4. Mit der angefochtenen Verfügung wurde eine Ersatzvornahme angeordnet. Eine Ersatzvornahme kommt vorliegend jedoch von vornherein nicht in Frage, da das nachträgliche Baubewilligungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist bzw. kein Sachentscheid vorliegt, der vollstreckbar wäre. Hinzu kommt, dass die Ausarbeitung eines nachträglichen Baugesuchs durch einen von der Gemeinde beauftragten Architekten nicht der Vollstreckung eines Entscheids dient und der Entscheid über die nachträgliche Bewilligung der Baute bzw. über eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes grundsätzlich unabhängig von der Einreichung eines Baugesuchs erfolgen kann.