Zwangsmittel zur Vollstreckung sind die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang. Kumulativ oder alternativ kommt die Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in Betracht (§ 80 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Ersatzvornahme ist ein exekutorisches Zwangsmittel und dient unmittelbar der Durchsetzung einer Anordnung (ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz.