3. Ist das nachträgliche Baubewilligungsverfahren abgeschlossen und liegt ein Sachentscheid vor, welcher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt, so ist dieser nach Massgabe von §§ 76 ff. VRPG vollstreckbar. Der rechtskräftige Sachentscheid bildet eine Voraussetzung der Vollstreckung; solange kein Sachentscheid ergangen ist, liegt nichts vor, das vollstreckt werden könnte. Umgekehrt können im Vollstreckungsverfahren keine baurechtlichen Fragen mehr entschieden werden.