2. Die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, wenn eine Baute oder Anlage ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde bzw. eine bewilligungspflichtige Nutzung erfolgt. Ihr obliegt, das Verfahren von Amtes wegen einzuleiten und abzuschliessen. Im nachträglichen Bewilligungsverfahren gilt neben der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. § 23 VRPG; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 159 N 38).