Die Vollstreckung von Verfügungen (betreffend die Herstellung des rechtmässigen Zustands) richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege (Abs. 2). Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich die grundlegende Unterscheidung zwischen dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren einerseits und dem Vollstreckungsverfahren andererseits.