Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuchs sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen, angeordnet werden (Abs. 1). Die Vollstreckung von Verfügungen (betreffend die Herstellung des rechtmässigen Zustands) richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege (Abs. 2).