7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit mit Antrag Ziffer 1 die Aufhebung des gemeinderätlichen Vollstreckungsentscheids und mit Antrag Ziffer 4 eine Parteientschädigung beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.