Die Beschwerdeführerin fordert in Antrag Ziffer 1, dass "die von der Bauverwaltung X. verfügten Massnahmen seitens der Bauverwaltung zurückgezogen werden". Damit verlangt sie sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats X. vom 10. Januar 2022. Dadurch wird die Beschwerdeführerin zur Duldung einer Ersatzvornahme verpflichtet. In Bezug darauf ist sie in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). Auf Antrag Ziffer 1 ist insoweit einzutreten. 6. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 1 VRPG).