4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sondermülldeponie, zu Grabarbeiten auf Parzelle aaa, Strassenarbeiten, Telekommunikationsleitungen, Bahnstreckensanierung und Pflege des Strassenbereichs vor ihrem Grundstück beziehen sich nicht auf den angefochtenen Entscheid und stehen in keinem direkten Zusammenhang damit. Weil sie nicht den Streitgegenstand betreffen, kann darauf nicht eingegangen werden. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 5. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.