Ohnehin haben Geschädigte nur gegenüber dem haftungspflichtigen Gemeinwesen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, nicht aber gegenüber den natürlichen Personen, die den Schaden verursacht haben (§ 10 Abs. 1 HG). Das Gemeinwesen kann unter bestimmten Voraussetzungen Rückgriff auf die Schaden verursachenden Personen nehmen (§ 12 HG). -6- Soweit mit Begehren Ziffer 4 eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinderats beantragt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG; hinten Erw. III/2).