3. Ebenfalls nicht eingetreten werden darf auf Beschwerdebegehren Ziffer 4, soweit darin beantragt wird, der Leiter Abteilung Bau sowie der Gemeindeammann seien zu Entschädigungszahlungen zu verpflichten. Staatshaftungsansprüche können nicht im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (vgl. § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]). Ohnehin haben Geschädigte nur gegenüber dem haftungspflichtigen Gemeinwesen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, nicht aber gegenüber den natürlichen Personen, die den Schaden verursacht haben (§ 10 Abs. 1 HG).