Die Gerichte sind grundsätzlich nicht Aufsichtsbehörden über die Verwaltung (vgl. MERKER, a.a.O., § 59a N 27). Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeindeverwaltung Vorwürfe in der Amtsführung erhebt, sind die Anträge Ziffer 2 und 3 als Aufsichtsanzeige zu qualifizieren. Dem Verwaltungsgericht kommt weder gegenüber der kommunalen Bauverwaltung noch dem Gemeindeammann eine Aufsichtsfunktion zu. Auf die Anträge Ziffer 2 und 3 ist somit nicht einzutreten (vgl. § 38 Abs. 1 VRPG). In Anbetracht der pauschalen, generellen und unsubstantiierten Vorwürfe wird darauf verzichtet, die Eingabe an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten (vgl. § 8 Abs. 2 VRPG).