2.2. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRPG kann jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Aufsichtsanzeige ist an die Behörde zu richten, der Aufsichts- oder Dienstgewalt über jene Behörde zusteht, deren Amtsführung beanstandet wird (vgl. MERKER, a.a.O., § 59a N 24). Das ist regelmässig eine hierarchisch übergeordnete Verwaltungsbehörde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1201). Die Gerichte sind grundsätzlich nicht Aufsichtsbehörden über die Verwaltung (vgl. MERKER, a.a.