1.2. Der angefochtene Entscheid beinhaltet eine Ersatzvornahme (Ziffer 1). Dabei handelt es sich um eine Vollstreckungsmassnahme im Sinne von §§ 80 f. VRPG (vgl. AGVE 2011, S. 259, Erw. 1.2). Dies gilt unabhängig davon, dass der Gemeinderat vorliegend unter "Ersatzvornahme" die Aus- -5- arbeitung eines Baugesuches durch ein Architekturbüro im Auftrag der Gemeinde versteht (Ziffer 2). Die Verfügung des Gemeinderats X. vom 10. Januar 2022 ist daher ein Vollstreckungsentscheid, gegen welchen die Beschwerde gemäss § 83 Abs. 1 VRPG zulässig ist.