2.2 Kommt die A. AG dieser Auflage nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten der A. AG, W., angedroht. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat die A. AG die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise 1'500 Franken innert spätestens 5 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Finanzverwaltung zu überweisen.