Für Streitwerte von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrages richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Vorliegend ist von einem klar unterdurchschnittlichen Aufwand sowie einer niedrigen Bedeutung und Schwierigkeit auszugehen. Es rechtfertigt sich somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: