3. Die Parteientschädigung bestimmt sich in Verwaltungsverfahren um vermögensrechtliche Streitigkeiten nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 lit. a und § 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]; vgl. AGVE 2007, S. 191). Für die Berechnung des Streitwerts gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) (§ 4 AnwT). Der Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 47'000.00. Für Streitwerte von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 8a Abs. 1 lit.