Die Ersatzvornahme ist ohne weiteres geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Da die Beschwerdeführerin selbst über Jahre hinweg nichts in dieser Hinsicht unternommen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass eine externe Firma mit der Umsetzung beauftragt wird. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses) wird von der Beschwerdeführerin nicht separat beanstandet. Tatsächlich kann die Vollstreckungsbehörde gestützt auf § 82 Abs. 2 VRPG einen entsprechenden Vorschuss erheben. Es besteht kein Anlass für weitere diesbezügliche Bemerkungen.