4.2. Die Beschwerdeführerin weiss seit nunmehr bald 5 Jahren um ihre Verpflichtung zur Demontage der bereits angebrachten Dämmung. Bezeichnenderweise wurde diese Verpflichtung weder im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Schreiben der Stadt X. vom 4. September 2019 und vom 29. Januar 2020 noch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens je in Frage gestellt. Zwar hat die Beschwerdeführerin offenbar zwischenzeitlich die -7-