3. Der angefochtene Entscheid des Stadtrats X. dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 1. Dezember 2017 (Ziffer 8 der nachträglichen Baubewilligung) und des ersten Vollstreckungsentscheids vom 16. Juni 2021. Es handelt sich somit um den zweiten Schritt im Vollstreckungsverfahren (vorne Erw. I.1.1). Mit dem rechtskräftigen Sachentscheid wurde die Beschwerdeführerin zur Demontage der nicht bewilligten Wärmedämmung verpflichtet. Diese Anordnung ist rechtskräftig verfügt und damit vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Die Vollstreckung geht unbestrittenermassen inhaltlich nicht über den Sachentscheid hinaus.