In der Replik vom 6. September 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sämtliches Material sei mittlerweile geliefert worden und die Arbeiten seien im vollen Gange. 2. Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin bringe keine relevanten Gründe gegen die Ersatzvornahme vor und mache lediglich geltend, dass die Arbeiten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein würden. Obwohl dies nicht der Fall gewesen sei, -6-