II. 1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Anordnung der Ersatzvornahme sei unverhältnismässig, da sie selber bereits eine Fachfirma beauftragt habe, welche die geforderten Arbeiten ausführe. Am Gebäude mit der Hausnummer ccc seien die Arbeiten bereits fachmännisch ausgeführt worden. Aufgrund von erheblichen Lieferverzögerungen während der Corona-Pandemie, Unterbrechungen des Frachtverkehrs sowie auch den Umständen in der Ukraine hätten sich die Arbeiten am Haus Nr. bbb hinausgezögert und hätten bisher nicht fertiggestellt werden können. Diese würden jedoch bis spätestens am 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.