O., § 30 N 80). Ein materieller Entscheid wie bspw. die Abänderung oder Erteilung einer Bau- oder Nutzungsbewilligung ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid daher ausgeschlossen. -5- Ob ein hinreichender Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Insoweit liegt ein zulässiger Antrag vor. 3. Die Beschwerdeführerin ist durch die umstrittenen Vollstreckungsmassnahmen in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert.