2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2022 beantragte der Stadtrat X. die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Die A. AG replizierte mit Eingabe vom 6. September 2022. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: