2. Vor der Durchführung der Ersatzvornahme wird diese der Grundeigentümerin mit dem vorliegenden Beschluss ausdrücklich angedroht (§ 81 VRPG). Gleichzeitig wir ihr die Frist gemäss Ziffer 1 angesetzt, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, dies unter Androhung einer Busse bei Nichtbeachtung. Hält die Grundeigentümerin diese Frist nicht ein, wird der Gemeinderat die Ersatzvornahme auf deren Kosten einleiten und den rechtmässigen Zustand wieder herstellen.