Entscheid des Stadtrats X._____ vom 17. Mai 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A. AG ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. aaa in der Gemeinde Y.. Am 1. Dezember 2017 wurde der A. AG die nachträgliche Baubewilligung für die energetische Fassadensanierung der beiden Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Nr. aaa erteilt. Gleichzeitig wurde unter Ziffer 8 angeordnet, die bereits an der Fassade angebrachte Wärmedämmung sei zu entfernen, da diese nicht dem bewilligten Energienachweis entsprach. 2. Mit Protokollauszug vom 16. Juni 2021 beschloss der Stadtrat X.: