3.3.3.3 f.). Läge entgegen dem Gesagten hinsichtlich der Partnerin und/oder den Verwandten ein Eingriff ins geschützte Familienleben vor, wäre dieser ebenfalls durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.4) Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der - 24 - Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.