Wie aus den obigen Erwägungen weiter hervorgeht, ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Lebenspartnerin im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht als gefestigtes Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu qualifizieren und besteht zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (Mutter, Bruder und Grossmutter) kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Wegweisung des Beschwerdeführers tangiert somit weder bezüglich seiner Partnerin noch bezüglich seiner Verwandten das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben, da es zwischen ihnen jeweils an einer faktischen Familieneinheit fehlt (siehe zum Ganzen vorne Erw. 3.3.3.3 f.).