Da der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und hier seine gesamte Eingliederung in die Gesellschaft durchlaufen hat (siehe vorne Erw. 3.2.2.2), ist – unabhängig von individuell-kon- kreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Allerdings ist dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.4).