Hinsichtlich der im Herkunftsland bestehenden sozialen und insbesondere familiären Verbindungen des Beschwerdeführers führte dieser in seiner Einsprache aus, er habe keine Verbindungen mit der Türkei. Seine Verwandten seien verstorben oder lebten in der Schweiz bzw. in Griechenland. In der Türkei habe er keine Bekannten oder Verwandten (MI-act. 231). Den Akten sind denn auch keine Hinweise auf bestehende Kontakte zu Personen in der Türkei zu entnehmen.