3.3.3.5. Insgesamt resultiert für den Beschwerdeführer mit Blick auf seine familiäre Situation ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Ausschlaggebend dafür ist namentlich die Beziehung zu seiner Schweizer Lebenspartnerin, mit welcher er seit Kurzem zusammenwohnt und nach eigenen Angaben eine Familiengründung plant. 3.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre.