Dies wäre indes zu erwarten gewesen, nachdem die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid festgestellt hat, die Beziehung sei noch nicht als gefestigte Konkubinatsbeziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) zu qualifizieren (act. 10, 11).