3.3.3.3. In seiner Beschwerde vom 30. Mai 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit über zwei Jahren in einer stabilen Beziehung mit einer Schweizerin. Seit einigen Wochen führten sie auch einen gemeinsamen Haushalt. Sie hätten zudem die Absicht, in naher Zukunft eine Familie zu gründen, was durch seine Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht würde (act. 22). Wie aus dem Einwohnerregister des Kantons Aargau hervorgeht, lebt der Beschwerdeführer effektiv seit Anfang April 2022 mit einer Schweizerin zusammen in einem Zweipersonenhaushalt.