Das jeweilige Arbeitspensum seiner früheren Anstellungen geht aus den Akten nicht hervor. Allerdings erzielte der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Lohnausweisen in den Jahren 2011 bis und mit 2017 jeweils ein Brutto-Jahreseinkommen von rund Fr. 19'000.00 bis rund Fr. 33'500.00 (MI-act. 266 ff.). Unter diesen Umständen und nachdem der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet, ist davon auszugehen, dass er auch in diesem Zeitraum nicht im Vollzeitpensum gearbeitet hat.